Hilfe:Urheberrecht

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Dieser Text stellt keine anerkannte Policy von WikiWaldhof dar, sondern befindet sich in der Diskussion. Näheres siehe Diskussionsseite

Alle Texte, die bei WikiWaldhof veröffentlicht werden, sind entweder gemeinfrei oder werden unter der GNU Freie Dokumentationslizenz (GFDL) oder einer kompatiblen Lizenz veröffentlicht. Grundsätzlich erfolgt die Veröffentlichung durch den Benutzer, der den entsprechenden Text hier einstellt. Im Falle einer Urheberrechtsverletzung haftet der Benutzer. Da angenommen wird, dass der Großteil der Benutzer bei de.WikiWaldhof.org aus Deutschland kommt, gilt als Grundlage das deutsche Urheberrecht. Die nachfolgenden Punkte sollen klären, welche Werke hier veröffentlicht werden können und welche nicht.

Urheberrechte

Werke von Autoren, die seit mindestens 70 Jahren verstorben sind, können hier veröffentlicht werden (§ 64 UrhG - Regelschutzfrist in der EU). Ist ein Autor im Laufe des Jahres 1935 verstorben, sind seine Werke am 1.1.2006 frei.

Sind die Anteile verschiedener Autoren nicht zu trennen, richtet sich das Urheberrecht nach dem längstlebenden Urheber.

Bei anonymen Werken muss man im Bereich von Illustrationen (Zeichnungen, Grafiken) darauf achten, dass für diese nicht die Vorschrift über das Erlöschen 70 Jahre nach Veröffentlichung bzw. wenn sie in in dieser Frist nicht veröffentlicht wurden 70 Jahre nach Entstehung übergangsweise nicht gilt. (Siehe den verlinkten Wikipedia-Artikel.)

Amtliche Werke

Amtliche Werke (§ 5 UrhG) - in Betracht kommen vor allem Gesetze und Verordnungen sowie Gerichtsurteile - sind gemeinfrei und dürfen eingebracht werden, vorausgesetzt die zugrundegelegte Bearbeitung weist keine Schöpfungshöhe auf.

Schutzrecht wissenschaftlicher Ausgaben

Von wissenschaftlichen Ausgaben sind Vorwort, Nachwort und die meisten Sachanmerkungen selbstverständlich 70 Jahre nach dem Tod ihres Verfassers geschützt, müssen also, wenn man für WikiWaldhof scannt, weggeschnitten oder unkenntlich gemacht werden.

Die Texte selbst einer wissenschaftlichen Ausgabe sind nach § 70 UrhG geschützt, "wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden". Obwohl das eine vergleichsweise hohe Hürde ist, sollte man im Zweifel bei der Entnahme von Texten aus Ausgaben, die jünger als 25 Jahre sind, vorsichtig sein.

Editio princeps

Durch die Erstveröffentlichung eines unveröffentlichten Werks kann ein 25jähriges Schutzrecht an dem Werk erlangt werden, auch wenn dieses zuvor gemeinfrei war (§ 71 UrhG). Alles weitere und die damit verbundenen juristischen Probleme im Wikipedia-Artikel Editio princeps.

Copyfraud und Rechte an Sammlungen

Webseiten, die gemeinfreie Texte anbieten, (teilweise entgegen ihren Angaben - Copyfraud!) keine eigenen Rechte an den Texten selbst. Es kann lediglich durch die Auswahl oder Anordnung mehrerer Texte eine Sammlung als Ganzes geschützt sein, aber nicht ein einzelner Text aus einer solchen Sammlung. Auch Kommentare und Anmerkungen, die nicht Bestandteil des Originaltexts sind, sind geschützt.

Der Schutz einer Sammlung als Ganzes kann sowohl als Sammelwerk nach § 4 UrhG als auch durch den Schutz als einfache Datenbank (§§ 87a ff. UrhG) gegeben sein.

Bei Datenbanken nach §§ 87a ff. UrhG dürfen einzelne gemeinfreie Werke ohne Zustimmung des Rechtsinhabers entnommen werden (siehe auch [1]). Nur die Entnahme wesentlicher Teile wird vom Schutzrecht des Datenbankherstellers erfasst, wobei der Kommentar von Dreier/Schulze der Ansicht ist, der übernommene Teil müsse selbst die Voraussetzungen der wesentlichen Investition im Sinne von § 87a UrhG erfüllen (§ 87b Rdnr. 7, 2. Auflage 2006).

Pragmatische Regelung bei über 100 Jahre alten Texten

Ein einwandfrei mit Nachweisen dokumentierter Quellentext, der älter als 100 Jahre ist (derzeit also solche von 1906 einschließlich), kann eingebracht werden, sofern sein Urheber nicht angegeben ist (anonyme Werke) oder er oder sein Todesdatum nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden kann.

Voraussetzung ist eine gründliche Recherche, die nachzuweisen ist.

Werke unter freier Lizenz

Werke von Autoren, die nicht mindestens 70 Jahre tot sind, können nur veröffentlicht werden, wenn der Autor (oder seine Rechtsnachfolger) selbst sein Werk unter der GFDL oder einer kompatiblen Lizenz veröffentlicht hat, oder wenn der Autor einer Veröffentlichung seines Werkes unter der GFDL ausdrücklich zustimmt. Die Zustimmung der Veröffentlichung unter der GFDL ist nicht durch Verwertungsrechte Dritter gewährleistet und muss grundsätzlich schriftlich (durch Mail an info @ wikimedia.de) erfolgen. Liegen die ausschließlichen Nutzungsrechte nicht beim Autor, hat zusätzlich der Inhaber dieser Rechte zuzustimmen.

Übersetzungen

Übersetzungen gelten grundsätzlich als eigenständiges Werk, das den gleichen urheberrechtlichen Grundlagen wie jedes andere Werk unterliegt. Als Urheber wird hierbei aber nicht der eigentliche Autor, sondern der Übersetzer angesehen. Für den Übersetzer gelten die gleichen Rechte, wie für jeden anderen Urheber. Bei Übersetzungen und anderen Bearbeitungen urheberrechtlich geschützter Werke bleibt das Urheberrecht des Originals bestehen. Es ist also zu berücksichtigen, dass sowohl der Autor als auch der Übersetzer mindestens 70 Jahre tot sein müssen bzw. der Veröffentlichung unter GFDL zugestimmt haben müssen.


Indizierte und verbotene Schriften

Da WikiWaldhof nicht verhindern kann, dass Inhalte von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren gelesen werden, ist eine Veröffentlichung von Werken, die in der Liste jugendgefährdender Medien geführt werden, nicht erlaubt. Gleiches gilt für Werke, deren Veröffentlichung einen Straftatbestand nach dem StGB erfüllen.

Weblinks



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