Vertragsspieler

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Der Vertragsspieler war im deutschen Fußball der Oberligazeit vor und bis 1963 ein Spieler, der sich vertraglich für eine oder mehrere Saisons an einen Verein band und dafür eine finanzielle Vergütung (offiziell: "Entschädigung") erhielt, jedoch ausdrücklich nicht als Berufsspieler galt. Vielmehr war die Entschädigung, bestehend aus Grundvergütung und Prämien, auf anfangs maximal 320 DM im Monat begrenzt[1] und der Spieler musste eine Berufstätigkeit oder Ausbildung nachweisen.[2]

Der Deutsche Fußball-Bund erließ das Vertragsspielerstatut im Jahr nach der Währungsreform, ungefähr zeitgleich mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland 1949, nachdem die Oberliga Süd bereits in der Saison 1948/49 aus eigener Initiative den Vertragsfußball eingeführt hatte. Die Stadtliga Berlin folgte erst 1950, während im DDR-Fußball ein anderer Weg eingeschlagen wurde (und die Vereine aus Ost-Berlin die gemeinsame Stadtliga verlassen mussten).

Der DFB schränkte damit zum ersten Mal seit seiner Gründung 1900 das bis dato strike Beharren auf dem Amateurideal ein und ließ einen Kompromiss zu, der von Beginn an nie seinen Charakter als Zwischenlösung verleugnen konnte. Beeinflusst war die Entscheidung von verschiedenen (wennglich unrealistischen) Plänen, einen Profi-Spielbetrieb außerhalb des DFB einzuführen, die es in den Nachkriegsjahren gab und denen man vorbeugen wollte[3]. Der nächste Schritt folgte jedoch erst 1963 mit dem Lizenzspieler in der Bundesliga. Bis dahin wurde lediglich die Höhe der erlaubten Zuwendungen schrittweise angepasst.[4]

Neben der Begrenzung der erlaubten (in der Realität vielfach insgeheim überschrittenen) Zahlungen an die Spieler gab es weitere Restriktionen. So verlängerte sich der Vertrag automatisch, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf vom Verein oder vom Spieler gekündigt wurde. Kündigte der Spieler fristgerecht, so lag es dennoch im Ermessen des Vereins, ob er ihn für einen anderen Vertragsverein freigab.[5] Erteilte der Verein die Freigabe nicht, so musste der Spieler gegenüber den zuständigen DFB-Gremien nachweisen, dass er einen triftigen beruflichen oder privaten Grund für einen Ortswechsel besaß. Andernfalls drohte eine Sperre für die komplette folgende Saison oder dem Spieler blieb nur die Reamateurisierung, sofern er nicht doch das Trikot seines bisherigen Clubs wieder überstreifte.

Obwohl nicht als Profi akzeptiert, verlor der Vertragsspieler dennoch seinen Amateurstatus. Er konnte daher nicht in unteren Mannschaften seines Vereins eingesetzt werden. Die Vereine wiederum durften in den beiden Jahren 1953 und 1954 nur noch insgesamt sechs Spieler, ab 1955 dann pro Saison drei Spieler von anderen Vertrags- oder Amateurvereinen neu verpflichten. Nicht angerechnet wurde das Kontingent auf "vereinseigene" Amateure und Jugendliche, sofern diese eine gewisse Mindestzeit im Verein waren. Die Transferzeit war auf sechs bis acht Wochen der Sommerpause beschränkt, nach Saisonbeginn waren Veränderungen im (durchweg kleinen) Spielerkader nicht mehr möglich. Diese Deckelungen wurden später auch in das erste Bundesligastatut übernommen und erst ab 1968 nach und nach abgeschafft.

In der Nationalelf des DFB kam als erster Vollprofi erst gegen Ende der Oberligazeit Horst Szymaniak zum Einsatz, damals jedoch als so genannter Italien-Legionär. Der deutsche Vertragsspieler lebte später in modifizierter Form in der Fußball-Regionalliga, noch später auch als Vertragsamateur in unteren Spielklassen weiter.

Literatur

  • Vertragsspielerstatut des DFB vom 9. Juli 1949, in: Hamburger Sport-Mitteilungen, August 1949. - Spätere Fortschreibungen finden sich an derselben Quelle sowie u. a. im Kicker-Almanach (erschien jährlich ab 1959)
  • Martin, H.G.: Deutschlands Fußball macht Karriere. Düsseldorf 1985. Darin bes.: Jahre des Umbruchs, S. 57 ff.
  • Peiffer/Pilz: Hannover 96. 100 Jahre - Macht an der Leine. Darin bes. S. 132 ff.
  • Jankowski/Pistorius/Prüß: Fußball im Norden. 100 Jahre Norddeutscher Fußball-Verband, Bremen & Barsinghausen 2005. Darin bes.: Große Zeit der Oberliga Nord, S. 86 ff.

Einzelverweise

  1. zuzüglich Reisekosten und Verpflegung; ferner waren erlaubt: Unterstützung in besonderen Notfällen sowie Sonderprämien für den Gewinn einer Meisterschaft, vgl. Vertragsspielerstatut... (s.o.), § 4
  2. ebenda, § 3. - Hannover 96 zahlte dem Studenten Hans Krämer in der Saison 1950/51 monatlich 120 Mark plus Essen und Krankenversicherung. Die maximale Grundvergütung von 320 Mark erhielten nur Erich Loth und Ludwig Pöhler. Letzterer kam als Auswärtiger inklusive Fahrtkostenerstattung auf 455 DM; vgl. Peiffer/Pilz, S. 137
  3. "Wir dürfen also damit rechnen, dass die Organisation eines Berufsfußballs von morgen damit in die Hände berufener Repräsentanten des Vereinssports übergeht. Damit würde die bedrohliche Aufspaltung in eine reine Professional-Unternehmergruppe und den Vereinssport vermieden." Friedebert Becker im Sport (Nürnberg), Nr. 29/1947, Seite 3; Titel des Kommentars: "Berufsfußball ja - aber richtig!"
  4. Einzelheiten bei Martin, S. 58 f.
  5. vgl. Vertragsspielerstatut... (s.o.), § 8


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